Regeste
Art. 4 BV. Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das Recht des Angeschuldigten auf Mitwirkung an der Zeugeneinvernahme besteht unabhängig davon, ob der in einem andern Kanton wohnhafte Zeuge von der zuständigen Behörde dieses Kantons oder von den mit der Sache selber befassten Behörden einvernommen wird (E. 3b).