Regeste
Art. 31 Abs. 3 und 42 Abs. 3 AVIG.
Die von Art. 31 Abs. 3 AVIG erfassten Personen sind vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 AVIG vom Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ausgeschlossen.
Im Gegensatz zur Praxis zum altrechtlichen Art. 31 Abs. 1 lit. c AlVV ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen.