Regeste
Art. 11 Abs. 1 AVIG und Art. 5 AVIV, Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG.
- Abgesehen von den in den Art. 11 Abs. 1 AVIG und Art. 5 AVIV enthaltenen Normen - wonach der Arbeitsausfall wenigstens zwei aufeinanderfolgende Tage dauern resp. zwei volle Arbeitstage innerhalb von zwei Wochen ausmachen muss - enthält die gesetzliche Regelung keine anderen Bestimmungen, die den Entschädigungsanspruch vom Bestehen einer Arbeitslosigkeit eines bestimmten Mindestausmasses abhängig machen.
- Ein solches Erfordernis kann insbesondere nicht aus Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG abgeleitet werden; daher ist die Entschädigung auch dann zuzusprechen, wenn der Erwerbsausfall die ausgeübte Tätigkeit nicht unzumutbar macht.