Regeste
Gerichtsstand der Widerklage (Art. 6 Abs. 1 und Art. 38 GestG ; Art. 30 Abs. 2 BV).
Erfordernis der Konnexität mit der Hauptklage nach Art. 6 GestG; blosse Verrechenbarkeit der streitigen Ansprüche genügt nicht (E. 3).
Vereinbarkeit des nach Art. 38 GestG massgebenden kantonalen Widerklagegerichtsstandes mit Art. 30 Abs. 2 BV (E. 4).