Regeste
Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Aufschub des Strafvollzuges zwecks ambulanter Behandlung.
Der Strafaufschub ist auch begründet, wenn die wirklich vorhandene Aussicht auf die erfolgreiche Weiterführung einer bereits seit längerer Zeit begonnenen Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde (Präzisierung der Rechtsprechung).