Regeste
Art. 4 AHVG und 6 Abs. 1 AHVV.
Eigenleistungen beim Bau eines Wohnhauses, die nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beitragspflichtigen stehen und zu privaten Zwecken erfolgen, stellen nicht eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit dar.