Regeste
Wenn der Angeschuldigte weiss oder voraussehen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, muss er seine Verteidigungsrechte schon im (summarischen) Strafverfahren geltend machen, und die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen (E. 3a). Auf Grund der Umstände durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass die Entzugsbehörde den Sachverhalt erneut prüfe (E. 3b).