Regeste
Art. 24 lit. a RPG und Art. 39 RPV; freiwilliger Abbruch und Wiederaufbau eines Doppeleinfamilienhauses in einer Streubausiedlung.
Art. 39 RPV stellt eine sehr weitgehende Ausführungsnorm von Art. 24 lit. a RPG dar. Sie lässt keinen Spielraum für einen freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau von nach 1972 noch landwirtschaftlich genutzten Bauten in Streubausiedlungen, zumal sich schon auf Gesetzesstufe keine entsprechende Grundlage findet. Im Bereich der Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG) wird der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau lediglich in Art. 24c RPG ausdrücklich zugelassen. Dieser ist hier aber nicht einschlägig (E. 2).