Regeste
Art. 10 EMRK; Art. 14 EÜGF; Art. 17 und 27 BV ; Art. 18 Abs. 2 RTVG; "Unterbrecherwerbung" ("Fohrler live", "Cinderella" usw.).
Die Regeln von Art. 18 Abs. 2 RTVG über die "Unterbrecherwerbung" bzw. die damit verbundene Auslegung durch die rundfunkrechtlichen Aufsichtsbehörden verletzen weder Art. 14 EÜGF noch Art. 10 EMRK bzw. Art. 17 und 27 BV . Allenfalls veränderten Bedürfnissen von Veranstaltern und Publikum in diesem Bereich kann nicht punktuell durch eine geltungszeitliche Auslegung von Art. 18 Abs. 2 RTVG Rechnung getragen werden; es bedarf hierzu einer auf einer medienrechtlichen Gesamtsicht beruhenden Gesetzesrevision (E. 3 und 4).
Werberechtliche Beurteilung der beanstandeten Sendungen (E. 5).