Regeste
Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AVIG sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV : Anspruchsvoraussetzung der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellungsgrund der Meldepflichtverletzung.
Im Falle einer wiederholten Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV ohne entschuldbaren Grund ist eine Kumulation der Sanktionen gemäss Art. 42 Abs. 2 AVIV und Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zulässig (Erw. 3.1.2: Präzisierung von BGE 125 V 193).
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