Regeste
Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 105 Abs. 1 und 2 StPO ; unentgeltliche Rechtspflege.
Den anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO stehen unter gewissen Bedingungen die Verfahrensrechte einer Partei zu, zu denen der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gehört (E. 2).