Regeste
Art. 22ter BV. Öffentlichrechtlicher Revers; Gültigkeit, Grundbucheintrag.
Ein öffentlichrechtlicher Revers, wonach auf dem belasteten Grundstück Parkplätze eines Dritten zu dulden sind, gilt gegenüber dem Erwerber des Grundstücks ohne Grundbucheintrag und verletzt deswegen die Eigentumsgarantie nicht.