Regeste
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 IVV: Auszahlung des Taggeldes während der Wartezeit bei Stellensuche.
Massgebend für Auslegung und Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 IVV ist die italienische und französische Fassung.
Danach genügt als Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitssuche eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder eine Umschulung (Art. 17 IVG) vorausgeht.
Damit bedarf es für die Ausrichtung dieses Taggeldes nicht der Voraussetzung der Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), wie dies die deutsche Fassung vorsieht.