Regeste
Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV).
Fall eines Automobilisten, der mit einer Geschwindigkeit von über 100 Stundenkilometern auf dem Überholstreifen einer richtungsgetrennten Autostrasse einem Personenwagen, der im Begriffe war, zwei Fahrzeuge zu überholen, über eine Strecke von 800 Metern in einem Abstand von ca. 10 Metern folgte in der offenkundigen Absicht, den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen. Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand bejaht (E. 3).