Regeste
Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 ZPO ; ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Regelungsbefugnisse der Kantone.
Mit Art. 6 ZPO hat der Bundesgesetzgeber für den Fall, dass ein Kanton von der Möglichkeit, ein Handelsgericht zu schaffen, Gebrauch gemacht hat, die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten ( Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO ) abschliessend geregelt. Für eine weitere Zuständigkeitsregelung durch den Kanton bleibt kein Raum (E. 4.3).