Regeste
Motorfahrzeughaftpflicht. Regressrecht der Sozialversicherung.
Art. 48ter Satz 2 AHVG enthält entgegen seinem Wortlaut und Äusserungen zu seiner Entstehung keinen blossen Vorbehalt, sondern eine Haftungsbeschränkung zugunsten der in Art. 129 Abs. 2 KUVG (nun in Art. 44 Abs. 1 UVG) erwähnten Familienangehörigen.
Die Beschränkung kann einer Regressforderung der Sozialversicherung entgegengehalten werden, gleichviel ob der vom Unfall Betroffene bei der SUVA versichert gewesen sei oder nicht.