Regeste
Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Aufschub des Strafvollzuges zwecks ambulanter Behandlung.
Der Strafaufschub ist begründet, wenn die wirklich vorhandene Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde.