Regeste
Verjährung des Rückforderungsanspruchs für irrtümlich erbrachte Leistungen ( Art. 67 und 127 OR ).
Erbringt der Schuldner irrtümlich Leistungen, die gemäss Vertrag nicht geschuldet sind, untersteht sein Rückforderungsanspruch nicht der vertraglichen, sondern der bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist (E. 3).