99 IB 356
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Regeste

Rechtsmittelfrist. Lauf. Beweis des Zeitpunktes der Eröffnung des angefochtenen Entscheids. Wehrsteuer.
1. Wo ein Entscheid mit einfachem Brief zugestellt worden ist, trägt die Behörde die Beweislast für die Feststellung des tatsächlichen Empfangsdatums (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 2).
2. Diese Beweislast trifft auch die Behörde, die ihren Entscheid nachdatiert hat, so dass er normalerweise spätestens an dem darin angegebenen Tage beim Adressaten hätte eingehen sollen. Vom Empfänger kann grundsätzlich nicht verlangt werden, die eine amtliche Mitteilung enthaltenden Briefumschläge aufzubewahren (Erw. 3).
3. Die Frist für die Einsprache gegen eine Wehrsteuerveranlagung ist nach Art. 99 Abs. 2 WStB zu berechnen (Erw. 1).