Regeste
Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 48 UVV .
Behandlung von Selbsttötung und Suizidversuch im neuen Unfallversicherungsrecht. Massgebend für die Abgrenzung zum Unfall ist nunmehr das Kriterium der Urteilsfähigkeit i.S. von Art. 16 ZGB.