Regeste
- Beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung mit einer Rente der IV oder der AHV ist gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG stets eine Komplementärrente zu gewähren. Bei deren Berechnung sind die Renten der IV oder der AHV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. BGE 115 V 275).
- Soweit die Art. 31 und 32 UVV den vorerwähnten Grundsatz der vollen Anrechenbarkeit für Komplementärrenten an teilerwerbstätige Hausfrauen, denen infolge eines Unfalls eine nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) zugesprochene einfache Rente der IV ausgerichtet wird, gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 20 Abs. 3 UVG uneingeschränkt und ohne abweichende Regelung übernehmen, erweisen sie sich als gesetz- und verfassungsmässig.
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DTF: 115 V 275
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