Regeste a
Art. 74 Abs. 2 lit. a und Art. 113 BGG .
Verhältnis der Beschwerde in Zivilsachen betreffend eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (E. 1).
Regeste b
Art. 30 BV; Art. 75 und 80 KV/TI ; Art. 34 des Tessiner Gesetzes über die Organisation der Rechtspflege (LOG); durch den Gerichtsschreiber gefällter Entscheid.
Tessiner Gerichtsordnung. Die Auslegung von Art. 34 Abs. 2 LOG, wonach diese Bestimmung dem Gerichtsschreiber eine eigenständige Rechtsprechungsbefugnis parallel zu derjenigen des Bezirksrichters einräume, ist unhaltbar (E. 4 und 5). Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Lugano gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG (E. 6).