Regeste a
Art. 3a Abs. 4 und 6, Art. 3b Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG ; Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung.
Ob ein Kind, das zu einer Rente berechtigt, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Anspruchstellers ausser Betracht fällt, ist auf Grund einer Vergleichsrechnung festzustellen, bei welcher die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen sind, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt. Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen (Erw. 5.2).
Regeste b
Art. 16c Abs. 2 ELV: Grundsatz der Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen.
In Anwendung der Rechtsprechung (BGE 105 V 273 Erw. 2; AHI 2001 S. 237) wird bei einer vom Ehemann getrennt lebenden EL-Ansprecherin, welche für die noch nicht 18 Jahre alte, im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter unterhaltspflichtig ist, der Mietzinsanteil des Kindes auf Grund der konkreten Umstände auf einen Viertel festgelegt. Dem Grundsatze folgend, dass bei der EL-Anspruchsberechtigung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, darf ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Kindes nicht berücksichtigt werden (Erw. 5.3).
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références
ATF: 105 V 273
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Art. 3b Abs. 1 lit. b,