Regeste
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Nach § 123 des zürcherischen Gesetzes vom 8. Juli 1951 über die direkten Steuern, wonach die Steuer in bestimmten Härtefällen erlassen werden kann, besteht kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann demnach nicht geltend gemacht werden, die Verweigerung des Steuererlasses sei materiell willkürlich (E. 1).