Regeste
Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO ; Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage.
Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Pflicht zur Bezifferung einer Klage auf Bezahlung eines Geldbetrags, hat sie bereits in der Klageschrift hinreichend aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (E. 2 und 3).
Rechtsfolgen im Falle des Nichteinhaltens dieser Vorgabe (E. 4).