Regeste
Art. 25 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 MFG.
Absolutes Vortrittsrecht des auf der öffentlichen Strasse Fahrenden gegenüber dem aus einer Privatstrasse Kommenden.
Wird es von diesem verletzt, so ist nicht Art. 27 Abs. 1, sondern Art. 25 Abs. 1 anwendbar.