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Regeste

Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG.
Die Veröffentlichung des Strafurteils wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn sowohl die neue Verfehlung als auch die Bestrafung des Täters in die fünfjährige Frist fallen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG