Regeste
Art. 23 Abs. 2 AHVG.
Unerheblich für den Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente ist, ob die Pflicht des Ehemannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen auf einen bestimmten Zeitpunkt (vor oder nach seinem Tode) beschränkt war.
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Articolo: Art. 23 Abs. 2 AHVG