Regeste
Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB).
Eine zur Gegendarstellung berechtigende Betroffenheit liegt in aller Regel nur dann vor, wenn die in Frage stehende Tatsachendarstellung - ohne notwendigerweise die Persönlichkeit zu verletzen - in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild der angesprochenen natürlichen oder juristischen Person entstehen, sie im Zwielicht erscheinen lässt.