Regeste
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.
Begeht der in der Schweiz bedingt Bestrafte im Ausland eine strafbare Handlung, so ist entsprechend der in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 2. Satz enthaltenen Grundregel zur Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Strafe jener Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt hat. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 1. Satz findet nur Anwendung, wenn die Beurteilung des während der Probezeit verübten Verbrechens oder Vergehens in die Zuständigkeit eines (bürgerlichen) Schweizer Richters fällt.