Regeste a
Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung); Art. 28 Abs. 1ter, Art. 80a lit. a IVG ; Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 10 Abs. 1, Art. 10a Abs. 1 und Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71: Export von Viertelsrenten und Härtefallrenten der Invalidenversicherung.
Viertelsrenten sind nach der Verordnung Nr. 1408/71 exportierbar, wohingegen Härtefallrenten von der Exportpflicht ausgenommen sind (Erw. 2.3).
Regeste b
Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 80a lit. a IVG; Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung Nr. 1408/71: Bemessung des Invaliditätsgrades für die Ermittlung eines Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
Auch nach In-Kraft-Treten des FZA bestimmt sich der Invaliditätsgrad allein nach schweizerischem Recht (Erw. 2.4).
Regeste c
Wenn ein neues Rentengesuch, auf das eingetreten wird, vor In-Kraft-Treten des FZA gestellt, darüber aber bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des FZA noch nicht verfügt worden ist, sind das FZA und die Koordinierungsverordnungen (Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, für die Zeit ab In-Kraft-Treten des FZA auch dann von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen rentenverweigernden Verfügung keine Veränderung erfahren hat (Erw. 3).
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Referenzen
Artikel:
Art. 8 und Anhang II FZA,
Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG,
Art. 28 Abs. 1ter,