Regeste
Art. 3 Abs. 1 und 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 7 Abs. 1 KVV : Beginn der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (im Sinne der Art. 23 ff. ZGB) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme.
Begründen Ausländer mit einer Niederlassungs- oder einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung keinen schweizerischen Wohnsitz, beginnt die Versicherung am Tag des der Einwohnerkontrolle gemeldeten Aufenthaltes.