Regeste
Art. 63 StGB; Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Verhalten in der Untersuchung als Strafzumessungsfaktor.
Erschwert ein Angeklagter die Untersuchung durch hartnäckiges Bestreiten, so darf daraus auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies straferhöhend gewertet werden.