Regeste
Betreibung gegen Minderjährige. Art. 47 Abs. 1 und 3 SchKG .
Art. 47 Abs. 3 SchKG ist nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit des Minderjährigen anwendbar. Art. 412/280 ZGB (Erw. 1).
Solche Tätigkeit schafft gegebenenfalls eine gewerbliche Niederlassung und einen auf Verbindlichkeiten aus dem Gewerbe beschränkten Betreibungsort, aber keinen Wohnsitz; dieser bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB (Erw. 2).
Der Verfügung des Kindes unterstehender Arbeitserwerb (Art. 295 Abs. 2 ZGB): mit Rücksicht darauf ist das Kind neben den Eltern zu betreiben (Erw. 3).