Regeste
Art. 63 StGB, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 269 BStP; Strafzumessung und Beschleunigungsgebot; Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder verneint oder aber nicht geprüft hat. Das Bundesgericht prüft die Verletzung dieses Gebots im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung (E. 3.3.2).