Regeste a
Art. 82 Abs. 2 ATSG: Weitergeltung kantonaler Verfahrensbestimmungen.
Kantonale Bestimmungen, die mit dem ATSG unvereinbar sind, müssen innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz angepasst werden. Diese Übergangsbestimmung ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen Verfahrensrechts für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Erw. 2.1).
Regeste b
Art. 55 Abs.1 und Art. 57 ATSG ; Art. 69 VwVG: Erläuterung.
Das ATSG sieht keinen Anspruch auf Erläuterung kantonaler Gerichtsentscheide vor. Nur für das Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger käme auf Grund von Art. 55 Abs. 1 ATSG allenfalls der in Art. 69 VwVG geregelte Erläuterungsanspruch subsidiär zum Zuge (Erw. 2.2).