Regeste
Bei Prüfung der Frage, ob einem Fahrzeugführer, der in angetrunkenem Zustand einen Unfall verursacht hat, der bedingte Strafaufschub gewährt werden könne, sind die Tatumstände sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu würdigen.
Ein Gewohnheitstrinker bietet wenig Gewähr für dauerndes Wohlverhalten und verdient deshalb nicht, in den Genuss des bedingten Strafaufschubes zu gelangen.