Regeste
1. Art. 77 Abs. 2 EntG ist, was die Anträge betrifft, eine blosse Ordnungsvorschrift (Erw. 1).
2. Art. 3, 12 und 13 EntG , 50 ElG. Unter Vorbehalt eines Ausdehungsbegehrens können die mit der Schätzung betrauten Behörden nur dasjenige Recht berücksichtigen, dessen Enteignung die zuständige Behörde bewilligt hat (Erw. 2 und 3).
3. Art. 30, 34 und 36 EntG . Das Begehren um Ausdehnung der Enteignung muss innert der gesetzlichen Frist in klarer und bestimmter Weise gestellt werden (Erw. 4).