Regeste
Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 45 Abs. 1 und 4 VZV ; Aberkennung und Herausgabe eines italienischen Führerausweises.
Die Einziehung des aberkannten ausländischen Führerausweises ist keine Vollzugshandlung im Sinne von Art. 101 lit. c OG (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, E. 1).
Soweit Art. 45 Abs. 4 VZV generell vorschreibt, dass der aberkannte ausländische Führerausweis dem Berechtigten beim Verlassen der Schweiz nicht auszuhändigen ist, wenn er hier Wohnsitz hat, verstösst er - mangels Rechtsgrundlage - gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip (E. 2-5).