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Regeste

Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG.
Wird ein gepfändeter Gegenstand zugleich von zwei verschiedenen Personen je für sich zu Eigentum beansprucht, so hat der diese Ansprachen bestreitende Gläubiger gegen den einen wie den andern Ansprecher zu klagen. Auch wenn zwischen diesen beiden bereits ein Streit um das Eigentum hängig ist, darf das Betreibungsamt mit der Klagefristansetzung nach Art. 109 SchKG nicht zuwarten.

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Referenzen

Artikel: Art. 109 SchKG