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Regeste

Die Klagefristen im Widerspruchsverfahren (Art. 107 Abs. 1, 109 SchKG) sind gesetzliche Fristen, die das Betreibungsamt nicht verlängern kann. Eine trotzdem bewilligte Verlängerung ist unwirksam.

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Referenzen

Artikel: Art. 107 Abs. 1, 109 SchKG