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Regeste

Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen die Pfändungen dahin, deren Gegenstand nicht schon vor der Bewilligung der Stundung verwertet worden ist.
Die Überweisung einer gepfändeten Forderung an den betreibenden Gläubiger zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG) ist einer Verwertung im Sinne von Art. 312 SchKG nicht gleichzuachten.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 131 Abs. 2 SchKG, Art. 312 SchKG