Regeste
Haftpflicht der PTT-Betriebe aus dem Postcheckverkehr.
1. Die Haftpflichtklage ist gegen den Bund zu richten (Erw. 1).
2. Massgebend ist nicht das Verantwortlichkeitsgesetz, sondern das Postverkehrsgesetz (Erw. 2).
3. Sofern der Streitwert wenigstens Fr. 8000 beträgt, ist die Klage beim Bundesgericht anzubringen, welches sie als verwaltungsrechtliche Klage beurteilt (Erw. 3).
4. Die PTT-Betriebe haften dem Auftraggeber nicht für den Schaden, der eintritt, wenn sie den überwiesenen Betrag nicht dem auf dem Postcheck genannten, sondern einem auf dem Girozettel bezeichneten anderen Inhaber einer Checkrechnung gutschreiben (Erw. 5, 6).