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Regeste

Art. 397 StGB.
Eine zur Zeit des früheren Verfahrens aus den Akten ersichtliche, aber vom urteilenden Gericht übersehene massgebliche Tatsache hat als nicht bekannt im Sinne der erwähnten Bestimmung zu gelten.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 397 StGB