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Regeste

Zustellung von Betreibungsurkunden an eine Versicherungsgesellschaft Art. 46 Abs. 2 und 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG.
Indem das Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens diese Unternehmungen in Art. 2 Ziff. 4 verpflichtet, in jedem Kanton, wo sie Geschäfte betreiben, ein Rechtsdomizil zu verzeigen, an welchem sie grundsätzlich für Ansprüche aus mit Einwohnern des betreffenden Kantons abgeschlossenen Versicherungsverträgen belangt werden können, sieht es nicht einen besondern Betreibungsort vor. Eine Versicherungsgesellschaft kann daher nur an ihrem Sitze betrieben werden.