Regeste
Art. 35 Abs. 4 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31.Mai 1963.
Die Vorschrift, dass parkierte Fahrzeuge vor Ablauf der Parkzeit wieder in den Verkehr einzufügen sind, bedeutet, dass sie sich aus dem nähern Gebiet, in dem sie parkiert waren, entfernen müssen.