Regeste
Zulässigkeit der Berufung; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 ff. OG).Die vom Richter ausgesprochene Ehelicherklärung (Art. 260 ZGB) ist grundsätzlich ein Akt der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Ist, wie im waadtländischen Recht, die Staatsanwaltschaft nicht die in Art. 262 ZGB vorgesehene zuständige Behörde, und gehört sie daher nicht zu den in jener Bestimmung und in Art. 261 Abs. 2 ZGB erwähnten Beteiligten, so verleiht ihre Mitwirkung diesem Verfahren keinen streitigen Charakter; infolgedessen ist eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht zulässig.
Verliert das Gesuch um Ehelicherklärung seinen nichtstreitigen Charakter, wenn sich ihm die Heimatgemeinde oder ein anderer Beteiligter widersetzt? Frage vorbehalten.