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5 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://86-IV-177
  1. 86 IV 177
    Relevanz
    44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juli 1960 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 1 StGB; Unzucht mit einem Kinde. Die immissio inter femora ist eine beischlafsähnliche Handlung.
  2. 84 IV 100
    Relevanz
    29. Urteil des Kassationshofes vom 10. Oktober 1958 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 1 StGB. Wer am Geschlechtsteil des Mädchens leckt, begeht eine beischlafsähnliche Handlung.
  3. 87 IV 122
    Relevanz
    29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober 1961 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen X.
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 1 StGB. Das blosse Aneinanderreiben der männlichen Geschlechtsteile ist keine beischlafsähnliche, sondern eine andere unzüchtige Handlung im Sinne des Art. 191 Ziff. 2 StGB.
  4. 93 II 5
    Relevanz
    2. Extrait de l'arrêt de la IIe Cour civile du 10 mars 1967 dans la cause C. contre X.
    Regeste [D, F, I] Vaterschaftsklage. Begriff der Beiwohnung im Sinne von Art. 314 Abs. 1 ZGB. Fall unvollständigen Geschlechtsverkehrs.
  5. 80 IV 171
    Relevanz
    35. Urteil des Kassationsbofes vom 8. Juli 1954 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
    Regeste [D, F, I] Art. 191 Ziff. 1 StGB. Wer das Geschlechtsglied eines Knaben in den Mund nimmt, missbraucht das Kind zu einer dem Beischlaf ähnlichen Handlung.

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