115 IV 97
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Intestazione

115 IV 97


22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1989 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regesto

Art. 72 n. 2 cpv. 1 CP. Interruzione della prescrizione dell'azione penale.
L'apertura in Svizzera di un'azione penale nei confronti di una determinata persona mediante l'assunzione di un procedimento promosso contro di essa all'estero interrompe la prescrizione. Contrariamente al testo letterale dell'art. 72 n. 2 cpv. 1 CP, possono interrompere la prescrizione non solo le decisioni del giudice, ma anche quelle dell'autorità competente per l'azione penale. Non occorre che tale decisione sia stata comunicata all'imputato; basta che essa si sia manifestata all'esterno. Rimane aperta la questione se atti d'istruzione o decisioni di autorità straniere intervenuti nel quadro di un procedimento penale iniziato all'estero e poi assunto dalla Svizzera siano suscettibili d'interrompere la prescrizione conformemente all'art. 72 n. 2 cpv. 1 CP (consid. 2b).

Considerandi da pagina 98

BGE 115 IV 97 S. 98
Auszug aus den Erwägungen:

2. b) Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil wurde die Verfolgungsverjährung "beispielsweise" am 3. Oktober 1975 durch den Auftrag des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts an das Sicherheitskorps Vaduz zur Vornahme weiterer Erhebungen und die Aufforderung an die Bank in Liechtenstein, weitere Unterlagen einzureichen, sowie am 20. Oktober 1975 durch das Rechtshilfegesuch des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts an die Bezirksanwaltschaft Zürich unterbrochen, waren somit am 30. August 1985, als der Beschwerdeführer vom Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte auf den 4. September 1985 zur Einvernahme in der Angelegenheit W. vorgeladen wurde, noch nicht 10 Jahre seit der letzten Unterbrechungshandlung verstrichen.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Urteil genannten Untersuchungshandlungen vom 3. und vom 20. Oktober 1975 oder etwa die im erstinstanzlichen Entscheid erwähnte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. September 1975, die alle von einem ausländischen Richter in einem ausländischen Strafverfahren vorgenommen wurden, entsprechend der nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz die Verfolgungsverjährung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu unterbrechen vermochten oder ob nur Untersuchungshandlungen und Verfügungen schweizerischer Behörden im Rahmen eines in der Schweiz durchgeführten Strafverfahrens diese Wirkung zeitigen können. Die Verfolgungsverjährung wurde vorliegend jedenfalls dadurch unterbrochen, dass die schweizerischen Behörden am 29. Juni 1982 die Verfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten - gemäss Art. 6 StGB auch unter die schweizerische Strafrechtshoheit fallenden - Straftaten von den Behörden des Fürstentums Liechtenstein übernahmen und dadurch in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen der fraglichen Taten eröffneten. Die Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz durch Übernahme des liechtensteinischen Verfahrens ist im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB eine Verfügung gegenüber dem Täter. Allerdings handelt es sich nicht um eine "Verfügung des Gerichts", sondern um die Verfügung einer
BGE 115 IV 97 S. 99
Strafverfolgungsbehörde. Das ist indessen unerheblich. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wonach die Verjährung unterbrochen wird "durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts", ist insoweit unglücklich redigiert. Die Formulierung beruht auf einem Redaktionsvorschlag des EJPD im Bericht vom 4. November 1949 an die ständerätliche Kommission. In der ersten Session der Kommission des Ständerates vom 6./7. September 1949 hatte Bundesanwalt Lüthi die Wendung "... durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde ..." vorgeschlagen, worauf der Kommissionspräsident Schoch gefragt hatte, ob das Gericht eine "Strafverfolgungsbehörde" sei oder nicht besonders genannt werden sollte (Protokoll der ersten Session, S. 27/28). Der Redaktionsvorschlag des EJPD - "... durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts..." - wurde in der zweiten Session der ständerätlichen Kommission vom 10./12. November 1949 insoweit diskussionslos angenommen. Umstritten war insoweit einzig, was unter einer "Behörde" zu verstehen sei, ob darunter etwa auch die Polizei falle (Protokoll der zweiten Session, S. 36 ff.). Ständerat Iten beispielsweise schlug daher die Formulierung "... durch jede Handlung oder Verfügung im Strafverfolgungsverfahren ..." vor (Protokoll der zweiten Session, S. 39 unten). Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist unter Berücksichtigung dieser Diskussionen in dem Sinne zu verstehen, dass die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen wird. Das entspricht auch dem Sinn des Gesetzes. Es gibt keine sachlichen Gründe, einerseits den Untersuchungshandlungen eines Gerichts und andererseits den Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde die verjährungsunterbrechende Wirkung abzusprechen.
Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, wann und in welcher Form der Beschwerdeführer, der erst am 30. August 1985 auf den 4. September 1985 zur ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu den in jenem Zeitpunkt mehr als 10 Jahre zurückliegenden Handlungen einvernommen wurde, von der am 29. Juni 1982 durch Übernahme des liechtensteinischen Verfahrens erfolgten Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz (betreffend die Angelegenheit W. und die Darlehen Q.) Kenntnis erhielt. Das ist indessen unerheblich. Die Verfügung der Strafverfolgungsbehörde förderte das Strafverfahren und trat nach aussen in Erscheinung
BGE 115 IV 97 S. 100
(vgl. dazu BGE 90 IV 63 E. 1); sie wurde dem Bundesamt für Polizeiwesen und durch dieses den liechtensteinischen Behörden zur Kenntnis gebracht.

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Considerandi 2

referenza

DTF: 90 IV 63

Articolo: Art. 72 n. 2 cpv. 1 CP, Art. 6 StGB