Regeste
Art. 27 Abs. 1 MFG, Art. 20 StGB.
Das Vortrittsrecht wird durch besondere bauliche Anordnung der Strassen (hier durchgehendes Trottoir bei einer Kreuzung) nicht aufgehoben oder beschränkt (Erw. 1).
Zureichender Grund zur gegenteiligen Annahme? (Erw. 3).